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Flurbereinigungsgesetz – FlurbG

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1Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln.
2Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25