print

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

arrow_left arrow_right

(1) 1Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten.
2Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25