print

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

arrow_left arrow_right

(1) 1Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden.
2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.

(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25