(1) 1Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden.
2Für sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.
(2) 1Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde.
2In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu.
3Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.