(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) 1Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung.
2Der Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die Vizepräsidenten übertragen.
(3) 1Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest.
2Das Präsidium ist bei den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt.
3Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.
(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.