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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) 1Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder ‑bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen.
2Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) 1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen.
2Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen.
3Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten.
4Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden.
5Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25