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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) 1Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat.
2Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren.
3Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.

(2) 1Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor.
2Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit.
3Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen.
4Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden.
5Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2).

(3) 1Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen.
2Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden.
3Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.

(4) 1Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung.
2Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses.
3In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25