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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) 1Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.
2Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt.
3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2) 1Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen.
2An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf.
3Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt.
4Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen.
5Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.
6Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab.
7Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25