Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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