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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

I. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Schriftführer

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.

(4) 1Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes).
2Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird.
3Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).

(1) 1Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode.
2Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2) 1Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden.
3Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung.
4Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt.
5Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden.
6Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
7Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl.
8Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint.
9Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3) 1Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.
2Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.

(1) 1Der Bundestag beschließt die Anzahl der Vizepräsidenten, wobei jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist.
2Er legt fest, welche Fraktion jeweils für welches Amt einen Wahlvorschlag unterbreiten kann.

(2) 1Die Vizepräsidenten werden in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) gewählt.
2Gewählt ist, wer im ersten oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
3Im dritten Wahlgang des Wahlverfahrens ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt.
4Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen dritten Wahlgang sind mit diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.

(3) 1Ist in der konstituierenden Sitzung das Wahlverfahren nach Absatz 2 erfolglos oder hat die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende Wahlgänge Anwendung.
2Wird ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues Wahlverfahren nach Absatz 2 einzutreten.
3Mit der Einbringung eines neuen Wahlvorschlages gilt das bisherige Wahlverfahren als erfolglos.
4Nach drei erfolglosen Wahlverfahren bedarf ein neuer Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.

(4) 1Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundestages kann ein Vizepräsident abgewählt werden.
2Der Vizepräsident ist abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für die Abwahl stimmen.
3Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

(5) 1Scheidet ein Vizepräsident aus oder wird er abgewählt, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion.
2Auf die Nachwahl finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
3Ein abgewählter Vizepräsident kann nicht erneut vorgeschlagen werden.

1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.
2Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden.
3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.
4Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

II. Wahl des Bundeskanzlers

(1) Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

(2) 1Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen.
2§ 78 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(3) Erreicht zu dem Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes kein Wahlvorschlag die notwendige Anzahl an Unterzeichnungen, steht jedem Mitglied des Bundestages das Wahlvorschlagsrecht zu, es sei denn, ein Vorschlag ist von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet.

(4) § 45 findet auf den Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes keine Anwendung.

III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) 1Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung.
2Der Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die Vizepräsidenten übertragen.

(3) 1Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest.
2Das Präsidium ist bei den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt.
3Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.

(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

(1) 1Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern.
2Die Einberufung obliegt dem Präsidenten.
3Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.

(2) 1Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte.
2Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages herbei.
3Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(3) 1Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.
2Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume.
3Er stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.

(4) 1Zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ältestenrat ständige Kommissionen einsetzen, denen auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können.
2Entscheidungen der Kommissionen kann der Ältestenrat jederzeit an sich ziehen.

(5) Für die Sitzungen des Ältestenrates gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte.
2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) 1Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
2Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab.
2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.

(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten.
2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand.
3Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.
4Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten.
2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten.
3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich.
4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) 1Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten.
2Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall.
3Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11).
4Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.

(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) 1Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung.
2Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

1Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten.
2Sie haben insbesondere die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen.
3Der Präsident verteilt die Geschäfte.

IV. Fraktionen

(1) 1Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.
2Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.

(1) 1Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden.
2Für sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.

(2) 1Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde.
2In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu.
3Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.

1Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge.
2Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird.
3Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.

1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen.
2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

V. Die Mitglieder des Bundestages

(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.
2An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben.
3Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

(weggefallen)

1Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes.
2Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

(1) 1Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden.
2Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich.
3Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschussvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen.
4Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.

(2) 1Zum Gebrauch außerhalb der Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben.
2Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.

(3) Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).

1Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1).
2Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(weggefallen)

VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

1Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.
2Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Absatz 1 selbständig festsetzt.

(2) 1Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt.
2Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt.
3Nach Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat.

(3) 1Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zulässt.
2Der Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen vergangen sind.

(1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.

(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.

1Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
2Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen.
2Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.
3Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.

(1) Der Präsident erteilt das Wort.

(2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

(3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.

(1) 1Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder ‑bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen.
2Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) 1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen.
2Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen.
3Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten.
4Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden.
5Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.

(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner.
2Dabei sollen ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) 1Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages angehören.
2Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates.
3Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein.

(1) 1Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort.
2Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.

(weggefallen)

(1) 1Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen.
2Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.

(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

1Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort.
2Der Anlass ist ihm vorab mitzuteilen.
3Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.

(1) 1Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag.
2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) 1Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben.
2Der Umfang der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren.
3Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein.

Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.

(1) 1Die Dauer der Aussprache und die Verteilung der Redezeit über einen Verhandlungsgegenstand erfolgen nach Vereinbarung des Ältestenrates oder auf Beschluss des Bundestages.
2Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, entscheidet der Präsident.
3Dabei soll die Aussprache nicht länger als 60 Minuten betragen und sich die Verteilung der Redezeit an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.

(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten außerhalb einer vereinbarten oder beschlossenen Verteilung der Redezeit länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.

(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(4) Über die den fraktionslosen Mitgliedern des Bundestages zu gewährende Redezeit entscheidet der Präsident im Einzelfall nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes, der Gesamtdauer der Aussprache und unter Berücksichtigung gleichgerichteter politischer Ziele anderer fraktionsloser Mitglieder des Bundestages sowie der der kleinsten Fraktion oder Gruppe zustehenden Redezeit.

(1) 1Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen.
2Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(2) 1Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
2Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden.
3Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal.
4§ 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.

(1) 1Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest.
2Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.

(2) 1Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen.
2§ 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2 000 Euro.
2Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro.

(1) 1Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen.
2Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird.
3Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.
4Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.

(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
2Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.
3Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen.
4Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden.
5Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) 1Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen.
2Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

1Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen.
2Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft.
3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache.
4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

1Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.
2Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen.
3Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.

(2) 1Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden.
2Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen.

(3) 1Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet.
2In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) 1Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt.
2§ 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung.
3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
4Der sitzungsleitende Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf.

(4) 1Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
2Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird.
3Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

(5) Der Bundestag kann im Übrigen zu Beginn der auf die Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.

1Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen.
2Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
3Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden.
4Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.

1Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht.
2Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden.
3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

(1) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
2Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.

(2) 1Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit.
2Stimmengleichheit verneint die Frage.
3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht.

(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(4) 1Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen über eine Vertagung derselben vor.
2Abstimmungen über Überweisungen gehen Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor.

(1) 1Wahlen finden durch Handzeichen oder durch Abgabe von Stimmzetteln statt.
2Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln vorgeschrieben sind oder der Bundestag auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert seiner Mitglieder eine solche Wahl beschließt, findet die Wahl geheim statt.

(2) 1Ist die Wahl geheim, werden die Stimmzettel erst vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt.
2Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine zu kennzeichnen, dort in einen Wahlumschlag zu legen und sodann in die dafür vorgesehenen Wahlurnen einzuwerfen.
3In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4Der Nachweis der Teilnahme an einer geheimen Wahl erfolgt durch Abgabe eines Wahlausweises.
5Die Schriftführer können in den entsprechenden Fällen des § 56 Absatz 6 der Bundeswahlordnung ein Mitglied des Bundestages von der Wahl zurückweisen.
6In Zweifelsfällen entscheidet der sitzungsleitende Präsident.

(3) 1Ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt eine Verletzung der Ordnung des Bundestages dar.
2Dieser kann auch nachträglich geahndet werden, wenn der Präsident hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhält.
3§ 36 Absatz 3 findet im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme entsprechende Anwendung.

(4) Soweit eine Aussprache nicht verfassungsrechtlich oder kraft Bundesgesetzes ausgeschlossen ist, findet diese bei Wahlen nur aufgrund eines Beschlusses des Bundestages statt.

(1) 1Berät der Bundestag über mehrere, alternativ zur Entscheidung anstehende Vorlagen, ohne dass der federführende Ausschuss einen bestimmten Beschluss in der Sache empfohlen hat, bemisst sich, sofern nichts anderes beschlossen wird, die Reihenfolge der Abstimmungen nach der inhaltlichen Reichweite einer Vorlage, beginnend mit der am weitesten reichenden Vorlage.
2Bei der Bestimmung der Reichweite einer Vorlage, die auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage abzielt, ist auf den Umfang der rechtlichen Änderungen abzustellen.
3Ist die Reihenfolge nach diesen Maßgaben uneindeutig, bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung.
4Hat eine Vorlage die erforderliche Mehrheit erhalten, hat sich die Abstimmung über die weiteren Vorlagen erledigt.

(2) 1In dem in Absatz 1 genannten Fall kann der Bundestag die Abstimmung auch mittels Stimmzetteln durchführen.
2Im ersten Durchgang sind alle Vorlagen auf dem Stimmzettel aufzuführen.
3Dabei hat jedes Mitglied des Bundestages eine Stimme.
4Hat nach diesem Durchgang eine Vorlage mehr Ja-Stimmen als alle anderen Ja- und Nein-Stimmen zusammen erhalten, ist diese angenommen.
5Ansonsten erfolgt ein zweiter Durchgang ohne die Vorlage mit den wenigsten Ja-Stimmen aus dem ersten Durchgang.
6Die Durchgänge sind entsprechend zu wiederholen, bis lediglich noch über eine Vorlage abzustimmen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren erfolgen vor einer Schlussabstimmung.

(1) 1Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.
2Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt.
3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2) 1Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen.
2An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf.
3Auf ein Zeichen des sitzungsleitenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt.
4Zur Beendigung der Zählung gibt der sitzungsleitende Präsident ein Zeichen.
5Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt.
6Der sitzungsleitende Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab.
7Der sitzungsleitende Präsident verkündet das Ergebnis.

1Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden.
2Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthalte mich“ tragen.
3Nach beendeter Einsammlung erklärt der sitzungsleitende Präsident die Abstimmung für geschlossen und verkündet nach Zählung der Stimmen durch die Schriftführer das Ergebnis.

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)
die Stärke des Ausschusses,
b)
die Abkürzung der Fristen,
c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d)
die Vertagung der Sitzung,
e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
f)
die Teilung der Frage,
g)
die Überweisung an einen Ausschuss,
h)
einen Einspruch nach § 39,
i)
die Durchführung geheimer Wahlen und
j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.

VII. Ausschüsse

(1) 1Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein.
2Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

(1) 1Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, dass ein Drittel seiner Mitglieder widerspricht.
2In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuss angehören.
3Der Unterausschuss hat seinen Bericht und seine Empfehlungen dem Ausschuss vorzulegen.
4Der Ausschuss kann den Unterausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder jederzeit auflösen.

(2) Der Ausschuss soll sich bei der Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts für den Vorsitz des Unterausschusses nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12).

(3) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein.
2Im Übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen.

(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.

(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen.
2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet.
3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) 1Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen.
2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke.
3Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht übersteigen.

(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.

(4) 1Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann.
2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

(1) 1Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bundestag aufzubereiten und auszuwerten.
2Er kann mit der wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.

(2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(1) 1Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag.
2Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.

(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter.
2Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.

(1) 1Nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen legt der Ältestenrat fest, welche Fraktion in welchem Ausschuss das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung hat.
2Wird im Ältestenrat keine entsprechende Einigung erzielt, erfolgt die Festlegung der jeweiligen Wahlvorschlagsrechte unter Zugrundelegung des Stärkeverhältnisses im Zugriffsverfahren.
3Eine Fraktion soll in demselben Ausschuss nicht das Wahlvorschlagsrecht für den Vorsitz und die Stellvertretung erhalten.

(2) 1Die vorschlagsberechtigte Fraktion schlägt zur Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung ein Mitglied vor.
2Der Ausschuss wählt den Vorsitz sowie die Stellvertretung mit Stimmenmehrheit.
3Die erste Wahl des Vorsitzes soll in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses erfolgen.
4Die Wahl der Stellvertretung kann zeitnah auch in einer der folgenden Sitzungen stattfinden.
5Bis zur Wahl des Vorsitzes oder der Stellvertretung leitet die Sitzung ein Mitglied des Präsidiums oder das am längsten dem Bundestag angehörende ordentliche Mitglied des Ausschusses (§ 1 Absatz 2).

(3) 1Hat der Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion nicht die Stimmenmehrheit erhalten, so kann diese einen zweiten Wahlgang verlangen.
2Dabei kann der Wahlvorschlag ausgetauscht werden.
3Auf Verlangen einer Fraktion wird dieser Wahlgang in der folgenden Sitzung durchgeführt.

(4) 1Hat auch nach Absatz 3 weiterhin kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet auf weitere Wahlvorschläge das Verfahren nach Absatz 3 entsprechende Anwendung.
2Nach insgesamt drei erfolglosen Wahlvorschlägen bedürfen neue Wahlvorschläge der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses.
3In diesem Fall können auch bereits erfolglose Vorschläge erneut unterbreitet werden.

(1) 1Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
2Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.

(1) 1Dem Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse.
2Er ist bei der Leitung der Ausschussgeschäfte vom Willen der Ausschussmehrheit abhängig, soweit ihm nicht diese Geschäftsordnung eigenständige Rechte zuweist.
3Die Vereinbarungen, die die Fraktionen im Ausschuss zur Abwicklung der Ausschussgeschäfte erzielt haben, sind zu beachten.

(2) 1Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Absatz 1 Satz 2. Die Verteilung der Redezeiten durch den Vorsitzenden wird von den Fraktionen im Ausschuss einvernehmlich festgelegt.
2Kommt zur Verteilung der Redezeit kein Einvernehmen zu Stande, soll der Vorsitzende bei der Verteilung der Redezeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen und das Prinzip von Rede und Gegenrede beachten.

(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

(4) 1Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall jedes Mitglied zur Einhaltung der parlamentarischen Ordnung und zur Achtung der Würde des Bundestages auffordern.
2Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuss beenden.
3Wurde die Sitzung aufgrund einer gröblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages durch ein Mitglied des Bundestages unterbrochen, kann der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses das Mitglied des Bundestages von der Sitzung ausschließen.
4§ 39 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Einspruch beim Präsidenten einzulegen ist.

(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplans verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(3) Zur Einberufung einer dringlichen Sitzung außerhalb des Zeitplans oder einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich.
2Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses.

(1) 1Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt.
2Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung kann der Ausschuss die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.

(1) 1Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.
2Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen.
3Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen.
4Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, diese Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) 1Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.
2Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.

(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Absatz 1 Satz 3).

(2) 1Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen worden, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll.
2Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden.
3Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden.
4Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.

(1) 1Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten.
2Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

(1) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.
2Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen.
3Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.

(1) 1Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten.
2Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen.
3Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
4Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden.
5Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten.
6Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt.
2Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich.
3Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) 1Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
2Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) 1Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden jeweils beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54).
2Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.
3An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen.
4Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen.
5Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5) 1Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten.
2Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen.
3In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(1) 1Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind.
3Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) 1Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Im Fall einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 3. Die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(3) 1Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben.
2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) 1Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen.
2Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses.
3Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
4Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, ist die Anhörung innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Beschlussfassung durchzuführen.
2Die von der Minderheit benannten Auskunftspersonen müssen gehört werden.
3Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.

(3) 1Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt.
2Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen.
3Mitglieder des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden.

(4) 1Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt.
2Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen.
3Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.

(5) 1Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
2Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen.
3Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) 1Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln.
2Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.
3Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.

(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.

(1) 1Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im Fall der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschussmitglieder.
2Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.

(2) 1Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuss stellen.
2Die Antragsteller können insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.

(3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen, und wenn von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

1Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen.
2§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
3Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann.
4Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 60 Absatz 2 oder 3 stattfindet.

(1) 1Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
2Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.

(2) 1Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
2Soweit der Ausschuss das Protokoll mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ versehen hat oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung.
3Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröffentlicht.

(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.

(4) 1Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Untersuchungsausschussgesetzes.
2Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben.
3Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

(5) 1Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
2Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.

Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.

VIII. Vorlagen und ihre Behandlung

(1) 1Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
2

a)
Gesetzentwürfe,
b)
Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
c)
Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
d)
Anträge,
e)
Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
f)
Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
g)
Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
h)
Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
i)
Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
j)
Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
k)
Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
l)
Zwischenberichte der Ausschüsse,
m)
Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

(2) 1Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
2

a)
Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
b)
Änderungsanträge,
c)
Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
d)
Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.

(2) 1Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
2Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

(1) 1Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt.
2Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.

(2) 1Bei Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und Ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der Verteilung absehen.
2In diesen Fällen werden der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben.
3Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können.

(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 2 Buchstabe d gelten als an die Ausschüsse überwiesen, denen die den Vorlagen zu Grunde liegenden Gesetzentwürfe überwiesen worden sind.

(1) 1Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt.
2Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Absatz 1 Satz 6.

(2) 1Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden.
2Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird.
3Im Übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.

(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schlussberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Absatz 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 82 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.

(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulässt, beginnen die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Drucksachen (§ 123).

(6) 1Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung kenntlich gemacht.
2Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
3Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden.
4Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren.
5Die Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen.

1In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Absatz 4 beschlossen wird.
2In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen.
3Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.

(1) 1Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist.
2Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.

(2) 1Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten.
2Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Absatz 4 zu prüfen.
3Die Fristenregelung des § 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) 1Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen.
2Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will.
3Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu seiner Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.

(4) 1Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst.
2Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt.
3Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines Mitgliedes des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlages des Ältestenrates nicht widersprochen wird.
4Auf einen Antrag eines Mitgliedes des Bundestages auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

(1) 1Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten.
2Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten.
3Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an.

(1) 1Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn sie vom Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
2Sie beginnt am zweiten Tag nach Verteilung der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden.
3Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

(2) 1Über alle Teile des Gesetzentwurfs wird vorbehaltlich der Regelungen des § 47 gemeinsam abgestimmt, sofern der Bundestag nichts anderes bestimmt.
2Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes wird nur im Ganzen abgestimmt.

(1) 1Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist.
2Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.

(2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.

(3) Solange über die Vorlage nicht abschließend abgestimmt ist, kann sie ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; dies gilt auch für bereits beratene Teile.

(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.

(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

Die dritte Beratung erfolgt,

a)
wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, anschließend,
b)
wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.
Die dritte Beratung beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(1) 1Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
2Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden.
3Die Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen beschränkt.

(2) 1Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; § 80 Absatz 1 findet Anwendung.
2Schlägt der Ausschuss Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die Beschlussempfehlung erneut in zweiter Beratung behandelt.

1Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt.
2Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar.
3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind.
4Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.

(1) 1Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen.
2Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim Präsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.

(3) 1Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen.
2In diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.

(1) Anträge auf Entschließungen enthalten Meinungen, Anregungen, Empfehlungen oder Ersuchen, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

(2) 1Über Entschließungsanträge (§ 75 Absatz 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt.
2Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplans kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.

(3) 1Entschließungsanträge können einem Ausschuss überwiesen werden.
2Bei Entschließungsanträgen zu Aussprachen, zu denen Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 eingebracht worden sind, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die Antragsteller nicht widersprechen; auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag zu verschieben.

Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Absatz 1 Buchstabe d).

(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) 1Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen.
2Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

1Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Absatz 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.
2Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden.
3Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).

1Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages bedürfen oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse.
2Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Bundestag einen Bericht vorzulegen hat.
3Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.
4Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

(3) 1Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht.
2Bei der Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung).
3Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) 1Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären.
2Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) 1Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor.
2Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung.
3Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) 1Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind.
2Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) 1Ein Unionsdokument wird als Drucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt.
2Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Drucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.

(1) 1Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
2Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht.
4Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.

(2) 1Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen.
2Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
3Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) 1Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
3Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(5) 1Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen.
2Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Absatz 1.

(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen.
2Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss.
3Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht.
4Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes.
5Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen.
6Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) 1Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Fall einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen.
2Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden.
3In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3 schriftlich abstimmen lassen.

(4) 1Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend.
2Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend.
3Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende Ausschuss und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplans oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(6) 1Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Drucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist.
2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.

(8) 1Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt.
2Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen.
3Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.

Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

(1) 1Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig.
2Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

(2) 1Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist.
2Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen.
3Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind.
4Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen.
5§ 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) 1Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen.
2Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplans des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat.
2§ 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

1Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss überwiesen.
2Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten.
3Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen.
4Hat der Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.
5Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).

(1) 1Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen.
2Alle Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss zu überweisen; auf ihr Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören.
3§ 63 Absatz 2 gilt entsprechend.
4Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.
5Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident grundsätzlich ohne erste Beratung.
6Nachtragshaushaltsvorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in einer Beratung abschließend behandelt werden.

(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.

(3) Für die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) 1Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten.
2Der Bericht des Haushaltsausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.
3Hat der Haushaltsausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

(1) 1Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind.
2Bei Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschusses.

(2) 1Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem Haushaltsausschuss und dem Fachausschuss überwiesen.
2Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines Änderungsantrags im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuss den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.
3Dieser überweist die vom Ausschuss beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuss; die Überweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.

(3) 1Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen in der Begründung die finanziellen Auswirkungen darlegen.
2Der Präsident gibt der Bundesregierung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes und der Länder Stellung zu nehmen.
3Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) 1Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen des Bundes einwirkt, prüft der Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künftigen Haushalten.
2Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, dass die Vorlage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Deckung.
3Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung genommen, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.
4Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt.
5Wird die Möglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.

(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen der Länder einwirkt, teilt der Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.

(6) 1Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt.
2In diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber äußern.

(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, erfolgt die dritte Beratung – nach vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss – erst in der zweiten Woche nach der Beschlussfassung.

(8) 1Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag enthalten, können ohne Einhaltung der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorgeschriebenen Frist (§ 81 Absatz 1 Satz 2) beraten werden.
2Für Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten, kann die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist weder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn, dass der Bundestag beschließt, gemäß § 80 Absatz 2 zu verfahren.

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(2) 1Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 oder § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsidenten eingehen.
2Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.

(3) 1Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als Drucksache verteilt.
2Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen des Bundestages.
3In Fällen des § 5 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet.
4Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Absatz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen die allgemeinen Regelungen.

(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1) findet Anwendung.

(1) 1Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Absatz 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen.
2Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird.
3Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) 1Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen.
2Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Absatz 2 des Grundgesetzes.

(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Absatz 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Absatz 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.

(1) 1Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden sind, müssen auf Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.
2Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal möglich.

(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen Beschlussunfähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.

1Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
2Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

1Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde.
2Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt.
3Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

1Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.
2Sie muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
3Vor der Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.

1Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken.
2Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.

(1) 1In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden.
2Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
3Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

1Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.
2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 2).

(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 3).

(2) 1In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können.
2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) 1Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden.
2Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten.
3Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.
4Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

IX. Behandlung von Petitionen

(1) 1Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden.
2Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.

(1) 1Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
2Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.

(3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen.
2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

(1) 1Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt.
2Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden.
3Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) 1Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden.
2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(3) 1Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt.
2Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

(1) Über jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.

(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.

(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, zum Beispiel Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung.
2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben.
3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt.
4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.

(1) 1Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden.
2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.

(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

1Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird.
2Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

1Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag.
2Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

(1) Der Präsident übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.

(3) 1Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen.
2Ist das Gesetz gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Einwilligung des federführenden Ausschusses den Präsidenten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen.
3Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.

(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

(2) 1Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein.
2Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

1Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet.
2Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.
3Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.

1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.
2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

(1) 1Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall.
2Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.
3Der Präsident, eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung können eine Auslegungsentscheidung dieser Geschäftsordnung beantragen.
4Die hierzu Berechtigten können verlangen, dass die Auslegungsentscheidung dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 1)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 2)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 3)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 4)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 5/Bes)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 5/Grds)

1(Text siehe:
2BTGO2025Anl 6)

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25