print

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

arrow_left arrow_right

1Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
2Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25