Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) Der Präsident erteilt das Wort.

(2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

(3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.

Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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