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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen.
2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25