Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) 1In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden.
2Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
3Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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