Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

arrow_left arrow_right

1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.
2Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden.
3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.
4Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print