1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer.
2Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden.
3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.
4Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.