(1) 1Berät der Bundestag über mehrere, alternativ zur Entscheidung anstehende Vorlagen, ohne dass der federführende Ausschuss einen bestimmten Beschluss in der Sache empfohlen hat, bemisst sich, sofern nichts anderes beschlossen wird, die Reihenfolge der Abstimmungen nach der inhaltlichen Reichweite einer Vorlage, beginnend mit der am weitesten reichenden Vorlage.
2Bei der Bestimmung der Reichweite einer Vorlage, die auf eine Änderung der bestehenden Rechtslage abzielt, ist auf den Umfang der rechtlichen Änderungen abzustellen.
3Ist die Reihenfolge nach diesen Maßgaben uneindeutig, bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung.
4Hat eine Vorlage die erforderliche Mehrheit erhalten, hat sich die Abstimmung über die weiteren Vorlagen erledigt.
(2) 1In dem in Absatz 1 genannten Fall kann der Bundestag die Abstimmung auch mittels Stimmzetteln durchführen.
2Im ersten Durchgang sind alle Vorlagen auf dem Stimmzettel aufzuführen.
3Dabei hat jedes Mitglied des Bundestages eine Stimme.
4Hat nach diesem Durchgang eine Vorlage mehr Ja-Stimmen als alle anderen Ja- und Nein-Stimmen zusammen erhalten, ist diese angenommen.
5Ansonsten erfolgt ein zweiter Durchgang ohne die Vorlage mit den wenigsten Ja-Stimmen aus dem ersten Durchgang.
6Die Durchgänge sind entsprechend zu wiederholen, bis lediglich noch über eine Vorlage abzustimmen ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren erfolgen vor einer Schlussabstimmung.