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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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(1) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
2Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.

(2) 1Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit.
2Stimmengleichheit verneint die Frage.
3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, im Übrigen bleiben sie bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit außer Betracht.

(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

(4) 1Abstimmungen über den Schluss der Aussprache gehen Abstimmungen über eine Vertagung derselben vor.
2Abstimmungen über Überweisungen gehen Abstimmungen über Entscheidungen in der Sache vor.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25