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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 2025

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1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen.
2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25