Bundesbesoldungsgesetz – BBesG

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1Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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