Bundesbesoldungsgesetz – BBesG

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)



Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
       
  Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
 
  171,28 317,66  
       

Der Familienzuschlag erhöht sich

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um  
5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind  
  in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
  in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
  in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Hinweis: Für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen vgl. Bek. 2032-26-10 v. 13.11.2019 I 1905 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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