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Aktiengesetz – AktG

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Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25