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Aktiengesetz – AktG

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1Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
2Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25