print

Aktiengesetz – AktG

arrow_left arrow_right

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26