1Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben.
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
(+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)