print

Aktiengesetz – AktG

arrow_left arrow_right

1Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu.
2Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26