(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.
2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) 1In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.