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Aktiengesetz – AktG

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Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26