print

Aktiengesetz – AktG

arrow_left arrow_right

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26