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Aktiengesetz – AktG

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Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26