print

Aktiengesetz – AktG

arrow_left arrow_right

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26