Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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