(1) 1Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung.
2Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor.
3Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
(2) Die erbrachte Leistung ist
(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.