Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber

1.
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3.
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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