Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.

(2) 1Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden.
2Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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