(1) Mit dem Zuschlag entstehen
(2) 1Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt.
2Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.