(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten.
(2) 1Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden.
2Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen.
(3) 1Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind.
2Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
3Die Übertragungsnetzbetreiber können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen sind.