Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) 1Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen.
2Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
3Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.

(2) 1Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2.
den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
3.
das Ausschreibungsvolumen,
4.
die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
5.
die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6.
die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7.
die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8.
die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9.
ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.

(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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