(1) 1Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen.
2Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
3Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.
(2) 1Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.