Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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