Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.

(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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