Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) 1Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden.
2Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein.
3Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.

(2) 1Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören.
2Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen.
3Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein.
4Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.

(3) 1Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst.
2Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein.
3In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein.
4Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen.
5Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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