Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist

1.
für die Gebotssicherheit nach § 42
a)
die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
b)
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3.
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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