Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

arrow_left arrow_right

1Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten.
2Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print