(1) 1Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
2Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.
(3) 1Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist.
3Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig.
4In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.