(1) 1Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
(2) 1Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen.
2Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen.
3Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen.
(3) 1Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden.
2Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.
3Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird.
4Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.
(4) 1Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen.
2Zusätzlich muss der Antrag enthalten: