(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
(2) 1Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur