Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr

1.
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
2.
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.

(2) 1Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet.
2Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print