Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG

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(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich.

(2) 1Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden.
2Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage.
3Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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