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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

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(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.

(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25