(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 +++)
(+++ § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)