print

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte – PatAnwAPrV

arrow_left arrow_right

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25